Rechtsprechung
LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Verfahrensgebühr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Verfahrensgebühr
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht
Verfahrensgang
- SG München, 21.04.2011 - S 22 SF 153/11
- LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Bayern, 10.09.2009 - L 8 AS 535/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Berücksichtigung des …
Auszug aus LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11
Nachdem das Sozialgericht den angestrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, legte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht ein (Az.: L 8 AS 535/09 B ER); dieses entschied durch Beschluss vom 10.09.2009.Dabei veranschlagte sie für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER eine Verfahrensgebühr von 310 EUR gemäß Nr. 3204 VV RVG.
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER einschließlich der entsprechenden Umsatzsteuer.
- LSG Bayern, 04.10.2012 - L 15 SF 131/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die …
Auszug aus LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11
Sie ist statthaft, nachdem das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG); § 178 Satz 1 SGG steht nicht entgegen (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E).
- LSG Sachsen, 19.04.2013 - L 8 AS 965/12 Der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV RVG (Teil 3 Abschnitt 5 "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht") ist auf Beschwerden in Eilverfahren beim LSG nach Wortlaut und Systematik nicht anwendbar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 BE - juris RdNr. 9; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.04.2011 - L 2 SF 205/10 E - juris RdNr. 15 ff. - m. w. N.).
Zu diesen besonderten Beschwerden ressortiert das "normale" Beschwerdeverfahren (…vgl. auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Nr. 3501 VV RVG RdNr. 1 und 2: "gewöhnliche Beschwerde") in sozialgerichtlichen Eilsachen nicht, da es in der enumerativen Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 bis 9 VV RVG, zu der sich der Gesetzgeber ganz bewusst entschieden hatte (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 231; instruktiv hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E - juris RdNr. 20 ff.), nicht aufgeführt ist.
(Eil-)Beschwerdeverfahren dauern weniger lang und müssen sehr häufig die rechtlichen und tatsächlichen Probleme nicht im Detail klären (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E - juris RdNr. 24); sie sind zudem grundsätzlich lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet.
- LSG Bayern, 15.11.2018 - L 12 SF 124/14
Kostenrecht: Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen …
Für die Beschwerdeinstanz im Einstweiligen Rechtsschutz stehe jedoch nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 3204 VV RVG zur Verfügung, sondern die Gebührenhöhe bestimme sich nach einer Grundsatzentscheidung des BayLSG vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 BE nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3501 VV RVG.Im Gegensatz zu der bis zum 31.07.2013 geltenden Rechtslage (vgl. insoweit Beschluss des Kostensenats vom 20.11.2012, L 15 SF 184/11 B E) findet sich in der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 3a) VV RVG (nF) nunmehr die Regelung, dass der Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 (Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht) auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Entscheidung eines Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung findet.