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   LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E   

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https://dejure.org/2012,44137
LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E (https://dejure.org/2012,44137)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E (https://dejure.org/2012,44137)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. November 2012 - L 15 SF 184/11 B E (https://dejure.org/2012,44137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Verfahrensgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 10.09.2009 - L 8 AS 535/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Berücksichtigung des

    Auszug aus LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11
    Nachdem das Sozialgericht den angestrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, legte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht ein (Az.: L 8 AS 535/09 B ER); dieses entschied durch Beschluss vom 10.09.2009.

    Dabei veranschlagte sie für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER eine Verfahrensgebühr von 310 EUR gemäß Nr. 3204 VV RVG.

    Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER einschließlich der entsprechenden Umsatzsteuer.

  • LSG Bayern, 04.10.2012 - L 15 SF 131/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die

    Auszug aus LSG Bayern, 20.11.2012 - L 15 SF 184/11
    Sie ist statthaft, nachdem das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG); § 178 Satz 1 SGG steht nicht entgegen (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E).
  • LSG Sachsen, 19.04.2013 - L 8 AS 965/12
    Der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV RVG (Teil 3 Abschnitt 5 "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht") ist auf Beschwerden in Eilverfahren beim LSG nach Wortlaut und Systematik nicht anwendbar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 BE - juris RdNr. 9; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.04.2011 - L 2 SF 205/10 E - juris RdNr. 15 ff. - m. w. N.).

    Zu diesen besonderten Beschwerden ressortiert das "normale" Beschwerdeverfahren (vgl. auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Nr. 3501 VV RVG RdNr. 1 und 2: "gewöhnliche Beschwerde") in sozialgerichtlichen Eilsachen nicht, da es in der enumerativen Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 bis 9 VV RVG, zu der sich der Gesetzgeber ganz bewusst entschieden hatte (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 231; instruktiv hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E - juris RdNr. 20 ff.), nicht aufgeführt ist.

    (Eil-)Beschwerdeverfahren dauern weniger lang und müssen sehr häufig die rechtlichen und tatsächlichen Probleme nicht im Detail klären (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E - juris RdNr. 24); sie sind zudem grundsätzlich lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet.

  • LSG Bayern, 15.11.2018 - L 12 SF 124/14

    Kostenrecht: Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen

    Für die Beschwerdeinstanz im Einstweiligen Rechtsschutz stehe jedoch nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 3204 VV RVG zur Verfügung, sondern die Gebührenhöhe bestimme sich nach einer Grundsatzentscheidung des BayLSG vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 BE nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3501 VV RVG.

    Im Gegensatz zu der bis zum 31.07.2013 geltenden Rechtslage (vgl. insoweit Beschluss des Kostensenats vom 20.11.2012, L 15 SF 184/11 B E) findet sich in der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 3a) VV RVG (nF) nunmehr die Regelung, dass der Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 (Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht) auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Entscheidung eines Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung findet.

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